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Neues Urheberrechtsgesetz - Druckversion +- Board Of Metal (https://forum.board-of-metal.org) +-- Forum: Smalltalk und Diverses (https://forum.board-of-metal.org/forum-4.html) +--- Forum: Smalltalk (https://forum.board-of-metal.org/forum-16.html) +--- Thema: Neues Urheberrechtsgesetz (/thread-1741.html) Seiten:
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Neues Urheberrechtsgesetz - cicero - 14.09.2003 "Der Regelung ist immanent, dass technische Massnahmen grundsaetzlich auch dann wirksam sein koennen, wenn ihre Umgehung moeglich ist. Andernfalls wuerde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Massnahmen infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet." Klingt fuer mich nach dem Hund der sich in den Schwanz beisst... Ab wann beginnt denn dann ein Kopierschutz? "verbietet letztendlich auch das downloaden aus Tauschboersen. Zwar kann der Besitzer einer CD rechtmaessig eine Privatkopie erstellen (z.B. MP3) darf diese aber gemaess § 53 Abs 6 nicht verbreiten. Das zur Verfuegung stellen in einer Tauschboerse ist damit auch fuer den Herunterladenden offensichtlich rechtswidrig" Ist da schon was bekannt inwiefern das bei nicht-gewerblichem "Vertrieb" geahndet bzw. verfolgt werden soll? Ansonsten warte ich mal die Referenzurteile ab, denn das ist fuer mich Flickschusterei. cicero Neues Urheberrechtsgesetz - mach666 - 14.09.2003 Zitat:"Der Regelung ist immanent, dass technische Massnahmen grundsaetzlich auch dann wirksam sein koennen, wenn ihre Umgehung moeglich ist. Andernfalls wuerde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Massnahmen infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet." Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist. Zitat:"verbietet letztendlich auch das downloaden aus Tauschboersen. Zwar kann der Besitzer einer CD rechtmaessig eine Privatkopie erstellen (z.B. MP3) darf diese aber gemaess § 53 Abs 6 nicht verbreiten. Das zur Verfuegung stellen in einer Tauschboerse ist damit auch fuer den Herunterladenden offensichtlich rechtswidrig" d.h. wohl bei Verbreitung (z. B. ueber Tauschboerse): -Strafrechtlich: strafbar nach § 106 -Zivilrechtlich: Schadensersatz + Unterlassungsanspruch nach § 97 Umgehung technischer Massnahmen Strafrechtlich: Keine Strafbarkeit fuer privaten Gebrauch (oder persoenlich verbundene Personen) darueber hinaus schon Zivilrechtlich: Es sieht wohl so aus, dass nicht einaml fuer den privaten Gebrauch die Umgehing technischer Massnahmen zulaessig ist, folglich auch hier Unterlassung und Schadensersatzanspruch (Aber: Wo soll da der Schaden sein?) Zitat:Ansonsten warte ich mal die Referenzurteile ab, denn das ist fuer mich Flickschusterei.Das kann dauern. Weiteres Problem: Was mir noch einfaellt ist, dass zwar ausdruecklich die Umgehung technischer Massnahmen keine Anwendung fuer Software, also auch Computerspiel findet. Es gibt aber nahezu keine Computerspiele, die nicht irgendwo Musik oder Filmdateinen enthalten, womit fraglich ist ob Computerspiele in diesem Fall nicht doch wieder unter den Tatbestand des § 95a fallen. Das ist zumindest ausfuellungsbeduerftig. Neues Urheberrechtsgesetz - Totenmond - 14.09.2003 Zitat:Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist.aeh, ist das benutzen eines tools wie z.b. Clone CD eine besondere technische masnahme? Eigentlich ist es ja einfach nur ein brennprogramm woher soll man als unbedarfter user wissen das das druecken des lustigen buttons mit den 2 cds drauf eine besondere technische masnahme is? Neues Urheberrechtsgesetz - mach666 - 14.09.2003 Totenmond schrieb:Also, mit der technischen Massnahme ist zunaechst einmal der Kopierschutz gemeint und diesen darf man jetzt nicht mehr umgehen. Mit CloneCd wuerdest du dies aber tun. Es muss dir dabei aber schon bekannt sein dass du mit dem Programm einen Kopierschutz umgehst, d.h. wenn du wirklich "unbedarft" bist dann waere das bis dahin wohl in Ordnung.Zitat:Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist.aeh, ist das benutzen eines tools wie z.b. Clone CD eine besondere technische masnahme? Eigentlich ist es ja einfach nur ein brennprogramm woher soll man als unbedarfter user wissen das das druecken des lustigen buttons mit den 2 cds drauf eine besondere technische masnahme is? Neues Urheberrechtsgesetz - cicero - 15.09.2003 Zitat:Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist. Demnach waere ja selbst das anbringen eines Cinch-Kabels zum Analogen Kopieren eine Umgehung der technischen Massnahme... Oder ist die nicht "besonders" genug? ![]() Zitat:Umgehung technischer Massnahmen Ja davon hab ich auch gehoert... Dann muesste es aber beim Klaeger liegen zu beweisen, dass dadurch Schaden entstanden ist, respektive, dass man sonst eine Kaufabsicht hatte. Ich koennte mir vorstellen, dass solche Zivilprozesse sich als nicht Praktikabel erweisen, denn ad 1 muessten sich die Konzerne dann ein noch groesseres Heer von Anwaelten leisten und ad 2 der Staat seine Juristischen Kapazitaeten in grossem Masse zur Verfuegung stellen. Man kann ja bei Urheberrechtsverletzung durchaus in Dimensionen von mehreren Millionen Buergern sprechen. Wenn dann Klagen in hohem Ausmasse Erfolg haetten wuerde vermutlich sogar ein massiver wirtschaftlicher Schaden entstehen. Ich denke also, dass es im privaten Bereich trotz des Zivilklage"rechtes" beim Status Quo bleibt. cicero Neues Urheberrechtsgesetz - necrosmurf - 15.09.2003 mach666 schrieb:[...] Es muss dir dabei aber schon bekannt sein dass du mit dem Programm einen Kopierschutz umgehst, d.h. wenn du wirklich "unbedarft" bist dann waere das bis dahin wohl in Ordnung.ich bin zwar kein jurist, aber seit wann schuetzt denn unwissenheit vor strafe? ![]() Neues Urheberrechtsgesetz - cicero - 15.09.2003 Tut es nachwievor nicht, aber nach den neuen Regelungen soll ja eine Kennzeichnungspflicht bestehen und wenn dieser nicht nachgekommen wird, wird's knifflig ![]() cicero Neues Urheberrechtsgesetz - mach666 - 15.09.2003 necrosmurf schrieb:wemm es im Gesetz steht:mach666 schrieb:[...] Es muss dir dabei aber schon bekannt sein dass du mit dem Programm einen Kopierschutz umgehst, d.h. wenn du wirklich "unbedarft" bist dann waere das bis dahin wohl in Ordnung.ich bin zwar kein jurist, aber seit wann schuetzt denn unwissenheit vor strafe? §95 c UrhG ....und wenn die Enrfernung oder veraenderung wissentlich ungefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder bekannt sein muss auch allgemein straftrechtlich gilt: § 17 StGB Verbotsirrtum Fehlt dem Taeter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Taeter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Wobei ein Verbotsirrtum eigentlich nie vermeidbar ist.... Neues Urheberrechtsgesetz - mach666 - 15.09.2003 Zitat:Demnach waere ja selbst das anbringen eines Cinch-Kabels zum Analogen Kopieren eine Umgehung der technischen Massnahme... Oder ist die nicht "besonders" genug? Ich wuerde sagen, das ist eine echte Gesetzesluecke, da hilft nur abwarten Zitat:Ja davon hab ich auch gehoert... Dann muesste es aber beim Klaeger liegen zu beweisen, dass dadurch Schaden entstanden ist, respektive, dass man sonst eine Kaufabsicht hatte. Ich denke auch, das die Neuregelungen in dieser Form nicht justiziabel sind, sofern es bei dem heutigen Umfang des Kopierens und Sharens bleibt Neues Urheberrechtsgesetz - Petski - 15.09.2003 zur Unwissenheit wuerde ich mal schaetzen, dass demnaechst eh jede CD auch einen Hinweis enthaelt auf einen vorhandenen Kopierschutz. und dann wirds schwer mit der unwissenheit. und das mit dem Umgehen fuer private Zwecke musste man sicherlich so aufnehmen in den Text, da es ja Unmengen von MP3Playern mittlerweile gibt. so nach dem Motto: mach mal Kopien fuer private Zwecke,dann passiert dir nix. tauscht/verkaufst du kriegen wir dich am Arch. zur "technischen Massnahme ...die erst einmal wirksam sein muss": heisst doch m.E. nur, dass ein Schutz auch dann als wirksam gilt, wenn er irgendwann einmal umgangen werden kann. so kann man sich auch die Hintertuer offenhalten fuer kommende "Umgehungsmoeglichkeiten" bzw. neue Schutzmechanismen...und wiederum neue Umgehungsmoeglcihkeiten...das alte Spiel halt ![]() |