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Neues Urheberrechtsgesetz
#6
Die Gesetzesaenderung ist ein riesengrosser Misthaufen. Die Verknuepfungen von durch mehrere Seiten getrennten Paragraphen ist doch einfach die Hoehe! Da gibt es neue §§95a bis 95d (betrifft Einschraenkungen bei Umgehung von Kopierschutz), wobei in §69a hinzugefuegt wird, dass §95a bis §95d Computerprogramme nicht betreffen.

ERGO: Bei Computerprogrammen (Spiele sind auch Programme) bleibt alles wie gehabt. Das Kopieren bleibt wie bisher untersagt, ausser im Falle einer Sicherheitskopie, aber auch nur dann, wenn sie zur dauerhaften rechtmaessigen Nutzung erforderlich ist (und wovon bitte haengt diese "Erforderlichkeit" ab?)

Die neuen Paragraphen 95a bis 95d sind reine Auslegungssache: Es wird davon gesprochen, dass WIRKSAME technische Massnahmen zur Kontrolle von vom Rechtsinhaber nicht genehmigten Handlungen (also Kopieren etc.) nicht umgangen werden duerfen. Anschliessend wird definiert, welche Kriterien eine Massnahme erfuellen muss, um WIRKSAM zu sein. Kriterien sind z.B. die Faehigkeiten, das Kopieren zu verhindern, aber ebenfalls ist es noetig, dass die Massnahme das Schutzziel sicherstellt. Programme, die solche Massnahmen (Kopierschutze) umgehen, duerfen in DE nicht hergestellt, importiert, vertrieben und beworben werden (CloneCD, wobei dieses Ding ja eigentlich nur Computerprogramme kopiert, die von §§95a bis 95d ja gar nicht betroffen sind, wieso also die Aufregung?).

Allerdings ist der Rechtsinhaber eines kopiergeschuetzten Werkes durch §95b dazu verpflichtet, Mittel zur Verfuegung zu stellen, die rechtmaessigen Nutzern eine Privatkopie ermoeglichen(!). Am besten ist jedoch §95d: Hier wird besagt, dass der Rechtsinhaber mit diesen technischen Massnahmen geschuetzte Werke kennzeichnen muss! Und zwar "deutlich sichtbar" und mit "Angaben ueber die Eigenschaften der technischen Massnahmen"!

Fuer mich bedeutet das:

1) Bei Computerspielen bleibt alles wie gehabt

2) Bei Filmen/Musik, die eine deutlich sichtbare Kennzeichnung mit Angaben ueber die Eigenschaften (d.h. was verhindert der Kopierschutz ueberhaupt, wie macht er sich bemerkbar?) des Kopierschutzes enthalten, ist der Hersteller verpflichtet, dem rechtmaessigen Kaeufer eine Sicherheitskopie zu ermoeglichen (am besten gleich die Sicherheitskopie in die Packung schieben). Wie der Hersteller das machen soll (Smartripper und EAC gleich mit ausliefen?!?), ist mir schleierhaft, aber er MUSS es machen, zumindest auf Anfrage.

3) Bei Filmen/Musik, die nicht gekennzeichnet sind, aber einen Kopierschutz enthalten, bricht der Hersteller geltendes deutsches Recht. Wieso soll ich (der Verbraucher) es dann nicht auch brechen duerfen, sofern ich das ueberhaupt muss, denn: Als rechtmaessiger Nutzer, der ein CD-Laufwerk im PC hat, bei welchem sich AudioCD-Kopierschutze gar nicht bemerkbar machen, steht einer Kopie also nichts mehr im Wege, da aufgrund der Umstaende der Nutzer nicht wissen kann, dass die CD technische Massnahmen zur Kontrolle der Vervielfaeltigung enthaelt. Sofern also auf Musik-CDs nichts davon steht, dass z.b. "Cactus Datashield xxx" benutzt wird, welcher das Auslesen auf CD-ROM-Laufwerken verhindern soll, ist die technische Massnahme nicht ausreichend gekennzeichnet und das waere dann Rechtsbruch. Bei DVDs muesste demnaechst also auch etwas von CCS (oder war's CSS?) stehen und davon, dass der Inhalt verschluesselt ist, sonst ist das ebenso ein Rechtsbruch.

4) Eine technische Massnahme gilt nur dann als wirksam, wenn sie "die Erreichung des Schutzzieles" sicherstellen. Da es aber schon vor Gesetzesaenderung mit stinknormalen CD-Laufwerken moeglich war, angeblich kopiergeschuetzte CDs auszulesen (merke: keine ausreichende Kennzeichnung mit Angaben von Eigenschaften = kein Kopierschutz, jedenfalls vom aeusseren her) ist diese Massnahme nicht wirksam, da das Schutzziel ja offenbar nicht erreicht wird.

FAZIT: Irgendwie hat sich ueberhaupt nichts geaendert, ausser dass Hersteller von "Umgehungssoftware" Schiss bekommen, von der dicken Maschinerie der Unterhaltungsindustrie plattgewalzt zu werden. Die Gesetze lassen meiner Meinung nach derart viel Freiraum fuer Eigeninterpretation, dass man §§95a bis 95b gleich als folgendes zusammenfassen kann:

"Ein Kopierschutz ist ein Kopierschutz, wenn er ein Kopierschutz ist. Ein Kopierschutz darf nicht umgangen werden, aber der Rechtsinhaber muss Dir Mittel zur Verfuegung stellen, die den Kopierschutz umgehen, weil Du ja das Recht auf ne Sicherungskopie hast. Und jetzt such Dir aus, wo Du hier Sinn siehst und wie Du das alles verstehen willst."
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Neues Urheberrechtsgesetz - von bAD kARMA - 12.09.2003, 20:36

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