14.09.2003, 16:43
Zitat:"Der Regelung ist immanent, dass technische Massnahmen grundsaetzlich auch dann wirksam sein koennen, wenn ihre Umgehung moeglich ist. Andernfalls wuerde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Massnahmen infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet."
Klingt fuer mich nach dem Hund der sich in den Schwanz beisst... Ab wann beginnt denn dann ein Kopierschutz?
Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist.
Zitat:"verbietet letztendlich auch das downloaden aus Tauschboersen. Zwar kann der Besitzer einer CD rechtmaessig eine Privatkopie erstellen (z.B. MP3) darf diese aber gemaess § 53 Abs 6 nicht verbreiten. Das zur Verfuegung stellen in einer Tauschboerse ist damit auch fuer den Herunterladenden offensichtlich rechtswidrig"
Ist da schon was bekannt inwiefern das bei nicht-gewerblichem "Vertrieb" geahndet bzw. verfolgt werden soll?
d.h. wohl bei Verbreitung (z. B. ueber Tauschboerse):
-Strafrechtlich: strafbar nach § 106
-Zivilrechtlich: Schadensersatz + Unterlassungsanspruch nach § 97
Umgehung technischer Massnahmen
Strafrechtlich: Keine Strafbarkeit fuer privaten Gebrauch (oder persoenlich verbundene Personen) darueber hinaus schon
Zivilrechtlich: Es sieht wohl so aus, dass nicht einaml fuer den privaten Gebrauch die Umgehing technischer Massnahmen zulaessig ist, folglich auch hier Unterlassung und Schadensersatzanspruch (Aber: Wo soll da der Schaden sein?)
Zitat:Ansonsten warte ich mal die Referenzurteile ab, denn das ist fuer mich Flickschusterei.Das kann dauern.
Weiteres Problem:
Was mir noch einfaellt ist, dass zwar ausdruecklich die Umgehung technischer Massnahmen keine Anwendung fuer Software, also auch Computerspiel findet. Es gibt aber nahezu keine Computerspiele, die nicht irgendwo Musik oder Filmdateinen enthalten, womit fraglich ist ob Computerspiele in diesem Fall nicht doch wieder unter den Tatbestand des § 95a fallen. Das ist zumindest ausfuellungsbeduerftig.