15.09.2003, 11:20
necrosmurf schrieb:wemm es im Gesetz steht:mach666 schrieb:[...] Es muss dir dabei aber schon bekannt sein dass du mit dem Programm einen Kopierschutz umgehst, d.h. wenn du wirklich "unbedarft" bist dann waere das bis dahin wohl in Ordnung.ich bin zwar kein jurist, aber seit wann schuetzt denn unwissenheit vor strafe?
§95 c UrhG ....und wenn die Enrfernung oder veraenderung wissentlich ungefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder bekannt sein muss
auch allgemein straftrechtlich gilt:
§ 17 StGB
Verbotsirrtum
Fehlt dem Taeter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Taeter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Wobei ein Verbotsirrtum eigentlich nie vermeidbar ist....