13.06.2006, 11:39
braindad schrieb:GroovyDismemberment schrieb:(ich behalte mir hiermit spitzbuebischer weise die einbehaltung jeweiliger BGB und HGB paragrafen vorHGB mal gar nicht, der el ist ja mal sicher auf privater einkaufstour. und ausm BGB nimmst du den 433 und schon hat man ganz easy nen vertrag geschlossen ^^
und mist: jetzt hab ich lust son pingui zu vernaschen
aha...HGB spielt auch eine rolle...ich versuche mal zu erklaeren...nun die sache is folgende es handelt sich um ein mehrseitiges rechtsgeschaeft (vertrag...also eine uebereinstimmmende willenserklaerung beider parteien... in dem fall kaeufer (salva) und verkaeuferin (kassierin mit artvollmacht...sie is bevollmaechtig die kasse zu bedienen....und repraesentiert gleichzeitig fpuer den verbraucher beim abschluss des kaufvertrags das geschaeft in dem gekuft wurde...also is sie eine repraesentantin eines unternehmens was wiederum besagtes "einseitigen handelskauf" besiegelt ...der "einseitige handelskauf" besteht aus einem verbraucher (privatperson die nich aus kommerziellem bzw gewerblichen interesse handelt) und einem unternehmer (in dem fall die kassierin die den markt vertritt an ihrer kasse 3....ich nenn sie jetzt mal kassierin einfachweise frau schnackakulskie-frenanskubilti)...
hier greift der BGB § 433 UND.... die HGB §§ 345 + 373 ff.
ein "buergelicher kauf" waere es wenn ein kaufvertrag zwischen 2 privatpersonen zusatnde kommt (beispiel: salva verkauft im privaten nicht kommerziellen interesse... den halben gebrauchten pingui der tochter von frau schnackakulskie-frenanskubilti.... dabei gilt fuer beide nur der BGB §433
das muesste die sache erlaeutern ...
denke ich

