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Neues Urheberrechtsgesetz
#16
"Der Regelung ist immanent, dass technische Massnahmen grundsaetzlich auch dann wirksam sein koennen, wenn ihre Umgehung moeglich ist. Andernfalls wuerde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Massnahmen infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet."

Klingt fuer mich nach dem Hund der sich in den Schwanz beisst... Ab wann beginnt denn dann ein Kopierschutz?

"verbietet letztendlich auch das downloaden aus Tauschboersen. Zwar kann der Besitzer einer CD rechtmaessig eine Privatkopie erstellen (z.B. MP3) darf diese aber gemaess § 53 Abs 6 nicht verbreiten. Das zur Verfuegung stellen in einer Tauschboerse ist damit auch fuer den Herunterladenden offensichtlich rechtswidrig"

Ist da schon was bekannt inwiefern das bei nicht-gewerblichem "Vertrieb" geahndet bzw. verfolgt werden soll?

Ansonsten warte ich mal die Referenzurteile ab, denn das ist fuer mich Flickschusterei.

cicero
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#17
Zitat:"Der Regelung ist immanent, dass technische Massnahmen grundsaetzlich auch dann wirksam sein koennen, wenn ihre Umgehung moeglich ist. Andernfalls wuerde das Umgehungsverbot jeweils mit der Umgehung technischer Massnahmen infolge der dadurch erwiesenen Unwirksamkeit obsolet."

Klingt fuer mich nach dem Hund der sich in den Schwanz beisst... Ab wann beginnt denn dann ein Kopierschutz?

Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist.

Zitat:"verbietet letztendlich auch das downloaden aus Tauschboersen. Zwar kann der Besitzer einer CD rechtmaessig eine Privatkopie erstellen (z.B. MP3) darf diese aber gemaess § 53 Abs 6 nicht verbreiten. Das zur Verfuegung stellen in einer Tauschboerse ist damit auch fuer den Herunterladenden offensichtlich rechtswidrig"

Ist da schon was bekannt inwiefern das bei nicht-gewerblichem "Vertrieb" geahndet bzw. verfolgt werden soll?

d.h. wohl bei Verbreitung (z. B. ueber Tauschboerse):
-Strafrechtlich: strafbar nach § 106
-Zivilrechtlich: Schadensersatz + Unterlassungsanspruch nach § 97

Umgehung technischer Massnahmen
Strafrechtlich: Keine Strafbarkeit fuer privaten Gebrauch (oder persoenlich verbundene Personen) darueber hinaus schon
Zivilrechtlich: Es sieht wohl so aus, dass nicht einaml fuer den privaten Gebrauch die Umgehing technischer Massnahmen zulaessig ist, folglich auch hier Unterlassung und Schadensersatzanspruch (Aber: Wo soll da der Schaden sein?)


Zitat:Ansonsten warte ich mal die Referenzurteile ab, denn das ist fuer mich Flickschusterei.
Das kann dauern.

Weiteres Problem:
Was mir noch einfaellt ist, dass zwar ausdruecklich die Umgehung technischer Massnahmen keine Anwendung fuer Software, also auch Computerspiel findet. Es gibt aber nahezu keine Computerspiele, die nicht irgendwo Musik oder Filmdateinen enthalten, womit fraglich ist ob Computerspiele in diesem Fall nicht doch wieder unter den Tatbestand des § 95a fallen. Das ist zumindest ausfuellungsbeduerftig.
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#18
Zitat:Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist.
aeh, ist das benutzen eines tools wie z.b. Clone CD eine besondere technische masnahme? Eigentlich ist es ja einfach nur ein brennprogramm woher soll man als unbedarfter user wissen das das druecken des lustigen buttons mit den 2 cds drauf eine besondere technische masnahme is?
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#19
Totenmond schrieb:
Zitat:Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist.
aeh, ist das benutzen eines tools wie z.b. Clone CD eine besondere technische masnahme? Eigentlich ist es ja einfach nur ein brennprogramm woher soll man als unbedarfter user wissen das das druecken des lustigen buttons mit den 2 cds drauf eine besondere technische masnahme is?
Also, mit der technischen Massnahme ist zunaechst einmal der Kopierschutz gemeint und diesen darf man jetzt nicht mehr umgehen. Mit CloneCd wuerdest du dies aber tun. Es muss dir dabei aber schon bekannt sein dass du mit dem Programm einen Kopierschutz umgehst, d.h. wenn du wirklich "unbedarft" bist dann waere das bis dahin wohl in Ordnung.
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#20
Zitat:Das wird wohl letztlich heissen, dass wenn selbst irgendeine besondere Massnahme ergreifen musst um den eine technische Massnahme zu umgehen, das diese dann zunaechst einmal wirksam ist.

Demnach waere ja selbst das anbringen eines Cinch-Kabels zum Analogen Kopieren eine Umgehung der technischen Massnahme... Oder ist die nicht "besonders" genug? Smile Das war ja meine Ausgangsfrage...

Zitat:Umgehung technischer Massnahmen
Strafrechtlich: Keine Strafbarkeit fuer privaten Gebrauch (oder persoenlich verbundene Personen) darueber hinaus schon
Zivilrechtlich: Es sieht wohl so aus, dass nicht einaml fuer den privaten Gebrauch die Umgehing technischer Massnahmen zulaessig ist, folglich auch hier Unterlassung und Schadensersatzanspruch (Aber: Wo soll da der Schaden sein?)

Ja davon hab ich auch gehoert... Dann muesste es aber beim Klaeger liegen zu beweisen, dass dadurch Schaden entstanden ist, respektive, dass man sonst eine Kaufabsicht hatte.
Ich koennte mir vorstellen, dass solche Zivilprozesse sich als nicht Praktikabel erweisen, denn ad 1 muessten sich die Konzerne dann ein noch groesseres Heer von Anwaelten leisten und ad 2 der Staat seine Juristischen Kapazitaeten in grossem Masse zur Verfuegung stellen.
Man kann ja bei Urheberrechtsverletzung durchaus in Dimensionen von mehreren Millionen Buergern sprechen. Wenn dann Klagen in hohem Ausmasse Erfolg haetten wuerde vermutlich sogar ein massiver wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Ich denke also, dass es im privaten Bereich trotz des Zivilklage"rechtes" beim Status Quo bleibt.

cicero
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#21
mach666 schrieb:[...] Es muss dir dabei aber schon bekannt sein dass du mit dem Programm einen Kopierschutz umgehst, d.h. wenn du wirklich "unbedarft" bist dann waere das bis dahin wohl in Ordnung.
ich bin zwar kein jurist, aber seit wann schuetzt denn unwissenheit vor strafe? Unsure
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#22
Tut es nachwievor nicht, aber nach den neuen Regelungen soll ja eine Kennzeichnungspflicht bestehen und wenn dieser nicht nachgekommen wird, wird's knifflig Smile

cicero
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#23
necrosmurf schrieb:
mach666 schrieb:[...] Es muss dir dabei aber schon bekannt sein dass du mit dem Programm einen Kopierschutz umgehst, d.h. wenn du wirklich "unbedarft" bist dann waere das bis dahin wohl in Ordnung.
ich bin zwar kein jurist, aber seit wann schuetzt denn unwissenheit vor strafe? Unsure
wemm es im Gesetz steht:

§95 c UrhG ....und wenn die Enrfernung oder veraenderung wissentlich ungefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder bekannt sein muss

auch allgemein straftrechtlich gilt:

§ 17 StGB
Verbotsirrtum
Fehlt dem Taeter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Taeter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Wobei ein Verbotsirrtum eigentlich nie vermeidbar ist....
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#24
Zitat:Demnach waere ja selbst das anbringen eines Cinch-Kabels zum Analogen Kopieren eine Umgehung der technischen Massnahme... Oder ist die nicht "besonders" genug? Smile Das war ja meine Ausgangsfrage

Ich wuerde sagen, das ist eine echte Gesetzesluecke, da hilft nur abwarten

Zitat:Ja davon hab ich auch gehoert... Dann muesste es aber beim Klaeger liegen zu beweisen, dass dadurch Schaden entstanden ist, respektive, dass man sonst eine Kaufabsicht hatte.
Ich koennte mir vorstellen, dass solche Zivilprozesse sich als nicht Praktikabel erweisen, denn ad 1 muessten sich die Konzerne dann ein noch groesseres Heer von Anwaelten leisten und ad 2 der Staat seine Juristischen Kapazitaeten in grossem Masse zur Verfuegung stellen.
Man kann ja bei Urheberrechtsverletzung durchaus in Dimensionen von mehreren Millionen Buergern sprechen. Wenn dann Klagen in hohem Ausmasse Erfolg haetten wuerde vermutlich sogar ein massiver wirtschaftlicher Schaden entstehen.

Ich denke also, dass es im privaten Bereich trotz des Zivilklage"rechtes" beim Status Quo bleibt.

Ich denke auch, das die Neuregelungen in dieser Form nicht justiziabel sind, sofern es bei dem heutigen Umfang des Kopierens und Sharens bleibt
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#25
zur Unwissenheit wuerde ich mal schaetzen, dass demnaechst eh jede CD auch einen Hinweis enthaelt auf einen vorhandenen Kopierschutz.
und dann wirds schwer mit der unwissenheit.

und das mit dem Umgehen fuer private Zwecke musste man sicherlich so aufnehmen in den Text, da es ja Unmengen von MP3Playern mittlerweile gibt. so nach dem Motto: mach mal Kopien fuer private Zwecke,dann passiert dir nix. tauscht/verkaufst du kriegen wir dich am Arch.

zur "technischen Massnahme ...die erst einmal wirksam sein muss":
heisst doch m.E. nur, dass ein Schutz auch dann als wirksam gilt, wenn er irgendwann einmal umgangen werden kann. so kann man sich auch die Hintertuer offenhalten fuer kommende "Umgehungsmoeglichkeiten" bzw. neue Schutzmechanismen...und wiederum neue Umgehungsmoeglcihkeiten...das alte Spiel halt Smile
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